§ 2 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikel aller Art durch Heimarbeiter/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Entgelte

§ 2

(1) Die Stückentgelte für die unter b) 1) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 8,09 € zu berechnen.

(2) Die Stückentgelte für die unter b) 2) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 6,92 € zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2017

Gesetzesnummer

20009570

Dokumentnummer

NOR40182411

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