Entgelte
§ 2
(1) Die Stückentgelte für die unter b) 1) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 8,09 € zu berechnen.
(2) Die Stückentgelte für die unter b) 2) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 6,92 € zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017
Gesetzesnummer
20009570
Dokumentnummer
NOR40182411
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