Entgelte
§ 2
(1) Die Stückentgelte für die unter b) 1) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 7,97 € zu berechnen.
(2) Die Stückentgelte für die unter b) 2) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 6,81 € zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2017
Gesetzesnummer
20009189
Dokumentnummer
NOR40170917
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