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§ 2 GWV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2007

1. Abschnitt

Grenzwerte Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Werte)

§ 2.

(1) Als MAK-Werte im Sinne des § 45 Abs. 1 ASchG werden die in Anhang I (Stoffliste mit MAK-Werten und TRK-Werten) angeführten Werte festgelegt.

(2) MAK-Werte werden für gesunde Personen im erwerbsfähigen Alter festgelegt. Bei Einhaltung der MAK-Werte wird im Allgemeinen die Gesundheit von ArbeitnehmerInnen nicht beeinträchtigt und werden diese nicht unangemessen belästigt. Im Einzelfall, insbesondere bei schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen, kann jedoch auch bei Einhaltung der MAK-Werte eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder unangemessene Belästigung nicht ausgeschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40090994

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