§ 2 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 2

(1) Jede Gemeinde bildet wenigstens einen Wahlsprengel.

(2) Gemeinden mit einer Wohnbevölkerung von mehr als 1000 Personen und Gemeinden mit großer räumlicher Ausdehnung können nach Bedarf in zwei oder mehrere Wahlsprengel geteilt werden.

(3) Besondere Wahlsprengel können für jene Wahlberechtigten geschaffen werden, die sich am Wahltage in einer Heil- oder Pflegeanstalt in Pflege befinden.

(4) Die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlsprengel obliegt der Gemeindewahlbehörde.

11.10.2017

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