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§ 2 GVG-B

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Gewährung der Grundversorgung

§ 2.

(1) Der Bund leistet Antragstellern Grundversorgung ab Stellung des Antrags, solange

  1. 1. die Behörde die Zulässigkeit des Antrags gemäß Art. 38 Abs. 1 der Verfahrensverordnung prüft,
  2. 2. die Behörde die Zulässigkeit eines Folgeantrags gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung prüft, sofern der Bund dem Antragsteller die Grundversorgung bereits bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens geleistet hat,
  3. 3. das Zuständigkeitsverfahren nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung geführt wird,
  4. 4. das Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a, c, d, e und j der Verfahrensverordnung beschleunigt geführt wird, oder
  5. 5. die Behörde den Antrag im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) prüft.

(1a) Neben den in Abs. 1 angeführten Fällen leistet der Bund Antragstellern Grundversorgung,

  1. 1. deren Antrag als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 1 der Verfahrensverordnung abgelehnt wurde, sofern gemäß Art. 68 Abs. 3 lit. b der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib besteht und solange das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Art. 68 Abs. 4 der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat,
  2. 2. deren Folgeantrag als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung abgelehnt wurde, sofern der Bund dem Antragsteller die Grundversorgung bereits bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens geleistet hat und gemäß Art. 68 Abs. 3 lit. b der Verfahrensverordnung kein Recht auf Verbleib besteht und solange das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Art. 68 Abs. 4 der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat,
  3. 3. gegen die eine Überstellungsentscheidung im Sinne der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung erlassen wurde; § 3 Abs. 8 gilt,
  4. 4. deren Antrag in einem Verfahren gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. a, c, d, e und j der Verfahrensverordnung als unbegründet abgelehnt wurde, solange das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht mit Beschluss gemäß Art. 68 Abs. 4 der Verfahrensverordnung die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, oder
  5. 5. deren Antrag im Rahmen eines Asylverfahrens an der Grenze (Art. 43 bis 54 der Verfahrensverordnung) abgelehnt wurde,
  1. bis diese das Bundesgebiet verlassen. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes Antragsteller in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden.

(1b) Es besteht kein Anspruch auf Grundversorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Wenn notwendig ist eine Verlegung von Antragstellern, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. Dem Antragsteller ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung des Bundes ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Diesfalls ist der Antragsteller nicht mehr zum Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, in der ihm bisher Grundversorgung geleistet wurde, berechtigt.

(1c) Antragsteller gemäß Abs. 1 oder 1a, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz beziehen, sind verpflichtet, aus ihrem sichergestellten Bargeld (§ 39 Abs. 1, 1b oder 1c BFA-VG) zur Bestreitung der Kosten, die mit der Gewährung dieser Leistungen an sie und an allfällige ihnen gegenüber unterhaltsberechtigte Familienangehörige, soweit diese nicht selbst ausreichend Bargeld mit sich führen, verbunden sind, pro Tag und Person einen finanziellen Beitrag in Höhe des geltenden Kostenhöchstsatzes gemäß Art. 9 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung zu leisten. Eine Beitragspflicht für unterhaltsberechtigte Familienangehörige gemäß Satz 1 besteht jedoch nur insoweit, als das beim unterhaltspflichtigen Antragsteller sichergestellte Bargeld (§ 39 Abs. 1, 1b oder 1c BFA-VG) über den in § 39 Abs. 1 BFA-VG festgelegten Höchstbetrag hinausgeht. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.

(1d) Übersteigt zum Zeitpunkt der Beendigung der Grundversorgung durch den Bund der sichergestellte Bargeldbetrag (§ 39 Abs. 1, 1b oder 1c BFA-VG) den finanziellen Beitrag gemäß Abs. 1c, so ist der Differenzbetrag ohne unnötigen Aufschub dem Antragsteller oder dessen gesetzlichen Vertreter von Amts wegen gegen Bestätigung auszufolgen. Auf Antrag ist mit Bescheid festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Ausfolgung eines Differenzbetrages gebührt. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unzulässigkeit binnen zwei Wochen ab der Ausfolgung des Differenzbetrages oder mangels einer solchen ab der Beendigung der Grundversorgung durch den Bund beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einzubringen.

(1e) Ist die Ausfolgung des Differenzbetrages gemäß Abs. 1d binnen sechs Wochen nach der Beendigung der Grundversorgung durch den Bund aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen nicht möglich, verfällt dieser zu Gunsten des Bundes.

(1f) Bezieht ein Antragsteller trotz Anspruch gemäß Abs. 1 oder 1a keine Leistungen nach diesem Bundesgesetz, so ist das sichergestellte Bargeld (§ 39 Abs. 1, 1b oder 1c BFA-VG) ohne unnötigen Aufschub dem Antragsteller oder dessen gesetzlichen Vertreter von Amts wegen gegen Bestätigung auszufolgen. Auf Antrag, der binnen zwei Wochen ab Ausfolgung des sichergestellten Bargelds beim Bundesamt einzubringen ist, ist mit Bescheid festzustellen, dass die Höhe des nach Satz 1 ausgefolgten Bargeldbetrags jener des sichergestellten Bargeldbetrags (§ 39 Abs. 1, 1b oder 1c BFA-VG) entspricht. Ist die Ausfolgung des sichergestellten Bargelds (§ 39 Abs. 1, 1b oder 1c BFA-VG) binnen sechs Wochen nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen nicht möglich, verfällt dieses zu Gunsten des Bundes.

(2) Antragstellern ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Grundversorgung geleistet wird.

(3) Die Grundversorgung gemäß Abs. 1 und 1a ruht für die Dauer einer Anhaltung.

(4) Dem Antragsteller in einer Betreuungseinrichtung des Bundes ist eine medizinische Untersuchung zu ermöglichen.

(Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch Art. 6 Z 13, BGBl. I Nr. 39/2026)

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR40278152

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