§ 2 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1987

§ 2*)

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen nicht

  1. a) Grundstücke, die in das Eisenbahnbuch oder das Bergbuch eingetragen sind,
  2. b) Grundstücke in Gebieten mit vorwiegend städtischem oder industriell‑gewerblichem Charakter, die über Antrag der Gemeindevertretung durch Verordnung der Landesregierung von diesem Gesetz ausgenommen werden, sofern an solchen Grundstücken nicht Ausländer Rechte erwerben.

(2) Der § 5 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 63/1987

17.04.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)