§ 2*)
(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen nicht
- a) Grundstücke, die in das Eisenbahnbuch oder das Bergbuch eingetragen sind,
- b) Grundstücke in Gebieten mit vorwiegend städtischem oder industriell‑gewerblichem Charakter, die über Antrag der Gemeindevertretung durch Verordnung der Landesregierung von diesem Gesetz ausgenommen werden, sofern an solchen Grundstücken nicht Ausländer Rechte erwerben.
(2) Der § 5 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 63/1987
17.04.2018
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