(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen nicht
- a) Grundstücke, die in das Eisenbahnbuch oder das Bergbuch eingetragen sind,
- b) Grundstücke in Gebieten mit vorwiegend städtischem oder industriell‑gewerblichem Charakter, die über Antrag der Gemeindevertretung durch Verordnung der Landesregierung von diesem Gesetz ausgenommen werden, sofern an solchen Grundstükken nicht Ausländer Rechte erwerben.
(2) Der § 5 Abs. 2 findet keine Anwendung, soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen. Hiedurch dürfen jedoch Ausländer nicht besser gestellt werden als österreichische Staatsbürger in dem betreffenden Staat.
16.04.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
