§ 2 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.1969

§ 2*)

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen nicht

  1. a) Grundstücke, die in das Eisenbahnbuch oder das Bergbuch eingetragen sind,
  2. b) Grundstücke in Gebieten mit vorwiegend städtischem oder industriell-gewerblichem Charakter, die über Antrag der Gemeindevertretung durch Verordnung der Landesregierung von diesem Gesetz ausgenommen werden, sofern an solchen Grundstücken nicht Ausländer Rechte erwerben.

(2) Der § 5 Abs. 2 findet keine Anwendung, soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen. Hiedurch dürfen jedoch Ausländer nicht besser gestellt werden als österreichische Staatsbürger in dem betreffenden Staat.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/1969

16.04.2018

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