§ 2 GSanG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

2. Abschnitt
Gemeindeärzte

§ 2
Bestellung

(1) Die Gemeinde hat einen Arzt vertraglich zu verpflichten, als Gemeindearzt freiberuflich

  1. a) bei der Besorgung ihrer Aufgaben auf dem Gebiete des Gesundheitswesens mitzuwirken,
  2. b) als praktischer Arzt die Heilkunde im Gemeindegebiet auszuüben, sofern die ärztliche Versorgung in der Gemeinde nicht anderweitig gewährleistet ist.

(2) Erforderlichenfalls hat die Gemeinde mehrere Ärzte gemäß Abs. 1 zu verpflichten.

Mit den in § 8 Abs. 3 genannten Einschränkungen gelten noch die §§ 29, 34, 35, 37 bis 42 und 43a Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1921 betreffend die Regelung des Gesundheitsdienstes in den Gemeinden (Gemeindesanitätsgesetz), LGBl. Nr. 19/1931, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1952, und die Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Teuerungszuschlägen zu den Ruhe- und Versorgungsgenüssen der Gemeindeärzte, LGBl. Nr. 40/1967.

10.12.2015

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