Ziele der Grundausbildung
§ 2
(1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den neuesten Erkenntnissen.
(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind
- 1. die Vermittlung jener Kenntnisse, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,
- 2. die Bediensteten mit den Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft umfassend vertraut zu machen und
- 3. weitreichende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.
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