§ 2 Grundausbildungsverordnung des BMLFUW

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

Ziele der Grundausbildung

§ 2

(1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den neuesten Erkenntnissen.

(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind

  1. 1. die Vermittlung jener Kenntnisse, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,
  2. 2. die Bediensteten mit den Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft umfassend vertraut zu machen und
  3. 3. weitreichende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

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