Ziele der Grundausbildung
§ 2.
(1) Die Parlamentsdirektion bekennt sich zu einer zukunftsorientierten permanenten Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Eigeninitiative, Engagement und die Bereitschaft, überdurchschnittliche Leistungen zu erbringen, fördert.
- Die Grundausbildung soll als Teil der Aus- und Weiterbildung die Erfüllung der Aufgaben der Parlamentsdirektion als kundenorientierte und effiziente Organisation zur Gewährleistung der Infrastruktur des Parlamentarismus sicherstellen. Damit soll die nachhaltige Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt und ihre persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
(2) Insbesondere sind Ziele der Grundausbildung:
- 1. Sicherstellung eines hohen Standards der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; dabei werden gezielt die Ebenen der fachlichen und methodischen sowie der persönlichen Qualifikation angesprochen
- 2. Berücksichtigung bestehender Qualifikationen (Ausbildung, berufliche Vorerfahrung) bei der individuellen Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- 3. Vermittlung umfassender Kenntnisse über die Funktionsweise des österreichischen Parlamentarismus sowie seiner Vernetzungen mit den österreichischen staatlichen Institutionen und den Institutionen der Europäischen Union
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2020
Gesetzesnummer
20007364
Dokumentnummer
NOR40129926
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