§ 2 Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Ziele der Grundausbildung

§ 2.

(1) Die Parlamentsdirektion bekennt sich zu einer zukunftsorientierten permanenten Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Eigeninitiative, Engagement und die Bereitschaft, überdurchschnittliche Leistungen zu erbringen, fördert.

(2) Insbesondere sind Ziele der Grundausbildung:

  1. 1. Sicherstellung eines hohen Standards der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; dabei werden gezielt die Ebenen der fachlichen und methodischen sowie der persönlichen Qualifikation angesprochen
  2. 2. Berücksichtigung bestehender Qualifikationen (Ausbildung, berufliche Vorerfahrung) bei der individuellen Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  3. 3. Vermittlung umfassender Kenntnisse über die Funktionsweise des österreichischen Parlamentarismus sowie seiner Vernetzungen mit den österreichischen staatlichen Institutionen und den Institutionen der Europäischen Union

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020

Gesetzesnummer

20007364

Dokumentnummer

NOR40129926

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