§ 2 Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BO 1 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ziele

§ 2.

Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1 nach § 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport auf der Ebene der mittleren, oberen und obersten militärischen Führung des Österreichischen Bundesheeres und der Zentralstelle erforderlich sind, und dient der Erlangung von Grundkenntnissen zur Bewältigung der Anforderungen in der Aufgabenerfüllung im multinationalen Streitkräfteverbund. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch

  1. 1. Vermittlung des erforderlichen Grund- und Überblickswissens über das Ressort und das Österreichische Bundesheer sowie der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund,
  2. 2. Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse im Bereich der nationalen und europäischen Sicherheitspolitik,
  3. 3. Vermittlung des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens im jeweiligen Aufgabenfeld, in Theorie und Praxis,
  4. 4. Erwerb von sozial-kommunikativen und methodischen Kompetenzen zur Aufgabenerfüllung und
  5. 5. Einbeziehung der Kenntnisse und Erfahrungen vorhergehender Ausbildungen.

Schlagworte

Grundwissen, Grundlagenwissen

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20008708

Dokumentnummer

NOR40159093

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