Ziele der Grundausbildung
§ 2.
(1) Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell auf den*die Auszubildende*n und seinen Arbeitsplatz abgestimmten Ausbildung.
(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind, dem*der Auszubildenden
- 1. jene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erfüllung seiner*ihrer Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,
- 2. die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nahezubringen und
- 3. umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Gesetzesnummer
20011494
Dokumentnummer
NOR40231760
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