§ 2 Grundausbildungsverordnung-BMF

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2020

Ziele der Grundausbildung

§ 2.

(1) Das Bundesministerium für Finanzen bekennt sich zu einer gesamthaften Ausbildung als wichtige Personalentwicklungsmaßnahme, welche theoretische und praktische Qualifizierungsmaßnahmen umfasst, die mit der Grundausbildung beginnen und mit der Absolvierung von spezifischen Funktionsausbildungen und Weiterbildungsmaßnahmen (Stufenbau der Bildung) kontinuierlich fortgesetzt werden. Die unterschiedlichen fachlichen und fachunabhängigen Ausprägungsstufen werden dabei anhand definierter Anforderungen laufend vertieft und gefestigt.

(2) Die Ziele der Grundausbildung sind

  1. 1. die Auseinandersetzung mit den strategischen Zielsetzungen, den Grundlagen der Organisation, den Grundzügen des Dienstrechts sowie der Kultur und den Werten des Finanzressorts, einschließlich der Grundsätze des Diversity Managements;
  2. 2. der Erwerb von theoretischem und praxisorientiertem Grund- und Überblickswissen zur Erreichung der für die Arbeitsplätze in den jeweiligen Verwaltungszweigen (Steuer, Zoll, Allgemeiner Dienst, Finanzprokuratur) definierten fachlichen, digitalen und fachunabhängigen Basisanforderungen, der dafür erforderlichen Arbeitstechniken sowie darüber hinaus
  3. 3. der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Transfer der theoretischen Inhalte in die berufliche Praxis (Umsetzungskompetenz).

Schlagworte

Grundwissen

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20011224

Dokumentnummer

NOR40224563

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