Ziele der Grundausbildung
§ 2.
(1) Ziel der Grundausbildung ist es, den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, methodische und soziale Fähigkeiten und deren praktische Anwendung für den vorgesehenen Aufgabenbereich zu vermitteln.
(2) Die vorrangigen Ziele der Grundausbildung bestehen darin, den Bediensteten
- 1. allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben einer bestimmten Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe grundsätzlich erforderlich sind,
- 2. spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten für die Bewältigung der Aufgaben des Arbeitsplatzes, den die oder der Bedienstete zu Beginn der Grundausbildung innehat oder anstrebt,
- 3. Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
- 4. umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union sowie
- 5. Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit Gleichstellungs- und Diversitätsfragen mit dem Fokus auf den gesamten Ressortbereich
zu vermitteln.
Schlagworte
Grundkenntnis, Verwendungsgruppe, Gleichstellungsfrage
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Gesetzesnummer
20011707
Dokumentnummer
NOR40239181
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