§ 2 Grundausbildungsverordnung – BMBWF

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Ziele der Grundausbildung

§ 2.

(1) Ziel der Grundausbildung ist es, den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, methodische und soziale Fähigkeiten und deren praktische Anwendung für den vorgesehenen Aufgabenbereich zu vermitteln.

(2) Die vorrangigen Ziele der Grundausbildung bestehen darin, den Bediensteten

  1. 1. allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben einer bestimmten Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe grundsätzlich erforderlich sind,
  2. 2. spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten für die Bewältigung der Aufgaben des Arbeitsplatzes, den die oder der Bedienstete zu Beginn der Grundausbildung innehat oder anstrebt,
  3. 3. Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  4. 4. umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union sowie
  5. 5. Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit Gleichstellungs- und Diversitätsfragen mit dem Fokus auf den gesamten Ressortbereich

zu vermitteln.

Schlagworte

Grundkenntnis, Verwendungsgruppe, Gleichstellungsfrage

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20011707

Dokumentnummer

NOR40239181

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