§ 2 Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes

Alte FassungIn Kraft seit 07.5.1982

§ 2.

(1) Zum Intendanzkurs können Berufsoffiziere zugelassen werden, die

  1. 1. die rechtswissenschaftlichen Studien, die staatswissenschaftlichen Studien oder die sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien der volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung abgeschlossen haben oder diese Studien voraussichtlich noch vor dem Ende des Intendanzkurses abschließen werden und
  2. 2. eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 aufweisen.

(2) Die Zulassung zum Intendanzkurs ist im Dienstweg beim Bundesministerium für Landesverteidigung spätestens zwei Monate vor Beginn des Intendanzkurses zu beantragen.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008460

Dokumentnummer

NOR12099892

alte Dokumentnummer

N61982116220

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