§ 2.
(1) Zum Intendanzkurs können Berufsoffiziere zugelassen werden, die
- 1. die rechtswissenschaftlichen Studien, die staatswissenschaftlichen Studien oder die sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien der volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung abgeschlossen haben oder diese Studien voraussichtlich noch vor dem Ende des Intendanzkurses abschließen werden und
- 2. eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 aufweisen.
(2) Die Zulassung zum Intendanzkurs ist im Dienstweg beim Bundesministerium für Landesverteidigung spätestens zwei Monate vor Beginn des Intendanzkurses zu beantragen.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008460
Dokumentnummer
NOR12099892
alte Dokumentnummer
N61982116220
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