§ 2 Grundausbildung für Offiziere des höheren militärfachlichen Dienstes

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

§ 2.

Ziel der Ausbildung ist es, dem Kandidaten

  1. 1. die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten sowie des Verwaltungsverfahrensrechtes,
  2. 2. die zur Erfüllung seiner fachbezogenen Aufgaben notwendigen Kenntnisse der Aufbau- und Ablauforganisation und der spezifischen Verfahrensweisen im Bundesministerium für Landesverteidigung sowie in Stäben der oberen und mittleren Führung, darüber hinaus das erforderliche wehrspezifische Wissen auf seinem Fachgebiet sowie die notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Wehrrechts und aus dem Bereich der umfassenden Landesverteidigung,
  3. 3. ein eingehendes praktisches Fachwissen für seine Verwendung
  1. zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008507

Dokumentnummer

NOR12099636

alte Dokumentnummer

N61981115930

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