§ 2 Grundausbildung für Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1980

§ 2.

Ziel der Ausbildung ist es, dem Kandidaten

  1. 1. die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Wehrrechtes, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten sowie des Verfahrensrechtes,
  2. 2. besondere Kenntnisse auf den Gebieten der allgemeinen Führung und der umfassenden Landesverteidigung sowie das erforderliche Fachwissen auf dem Gebiete des Versorgungswesens und militärischer Führungsgrundlagen für eine Verwendung im höheren militärtechnischen Dienst,
  3. 3. allgemein wehrtechnisches Fachwissen sowie die Richtlinien und Verfahren hinsichtlich der Bedarfsplanung, der Bereitstellung und Erhaltung von Rüstungsmaterial,
  4. 4. verwendungsbezogene Spezialkenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Wehrtechnik aus dem Bereich seiner Verwendung,
  5. 5. das für seine Verwendung erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik
  1. zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008488

Dokumentnummer

NOR12099348

alte Dokumentnummer

N61980114890

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