§ 2.
Ziel der Ausbildung ist es, dem Kandidaten
- 1. die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Wehrrechtes, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten sowie des Verfahrensrechtes,
- 2. besondere Kenntnisse auf den Gebieten der allgemeinen Führung und der umfassenden Landesverteidigung sowie das erforderliche Fachwissen auf dem Gebiete des Versorgungswesens und militärischer Führungsgrundlagen für eine Verwendung im höheren militärtechnischen Dienst,
- 3. allgemein wehrtechnisches Fachwissen sowie die Richtlinien und Verfahren hinsichtlich der Bedarfsplanung, der Bereitstellung und Erhaltung von Rüstungsmaterial,
- 4. verwendungsbezogene Spezialkenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Wehrtechnik aus dem Bereich seiner Verwendung,
- 5. das für seine Verwendung erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik
- zu vermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008488
Dokumentnummer
NOR12099348
alte Dokumentnummer
N61980114890
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