§ 2 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache)

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1986

§ 2.

Der Ausbildungslehrgang ist entsprechend dem dienstlichen Bedarf an der bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichteten Bundes-Zoll- und Zollwachschule abzuhalten.

(2) Der Ausbildungslehrgang ist vom Bundesminister für Finanzen nachweislich zur Bewerbung auszuschreiben.

(3) Zum Ausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache) sind Zollwachebeamte, die die Ernennungserfordernisse der Verwendungsgruppe W 1 (Z 11.1 lit. a und b der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) erfüllen, nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zuzulassen.

(4) Der Zollwachebeamte hat den Antrag auf Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache) beim Leiter seiner Dienststelle einzubringen. Der Antrag auf Zulassung ist unverzüglich im Dienstweg an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10008604

Dokumentnummer

NOR12102492

alte Dokumentnummer

N61986186410

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