§ 2.
Der Ausbildungslehrgang ist entsprechend dem dienstlichen Bedarf an der bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichteten Bundes-Zoll- und Zollwachschule abzuhalten.
(2) Der Ausbildungslehrgang ist vom Bundesminister für Finanzen nachweislich zur Bewerbung auszuschreiben.
(3) Zum Ausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache) sind Zollwachebeamte, die die Ernennungserfordernisse der Verwendungsgruppe W 1 (Z 11.1 lit. a und b der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) erfüllen, nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zuzulassen.
(4) Der Zollwachebeamte hat den Antrag auf Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache) beim Leiter seiner Dienststelle einzubringen. Der Antrag auf Zulassung ist unverzüglich im Dienstweg an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10008604
Dokumentnummer
NOR12102492
alte Dokumentnummer
N61986186410
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
