Ausbildung
§ 2.
(1) Die Ausbildung erfolgt in Form eines Ausbildungslehrganges, der sich in zwei Abschnitte gliedert.
(2) Der I. Abschnitt umfaßt die Gegenstände der ersten Teilprüfung (§ 5) und findet an der Heeresunteroffiziersakademie statt.
(3) Der II. Abschnitt umfaßt die Gegenstände der zweiten Teilprüfung (§ 6) und findet an der für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte statt.
(4) Der Ausbildungslehrgang ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Sind in einzelnen Verwendungen nicht genügend Kandidaten vorhanden, so kann im II. Abschnitt an die Stelle des Ausbildungslehrganges eine Verbindung von Selbststudium und praktischer Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) treten.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10009001
Dokumentnummer
NOR12111342
alte Dokumentnummer
N6199653385J
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