§ 2 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.

Ausbildung

§ 2.

(1) Die Ausbildung der Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 erfolgt durch einen Ausbildungslehrgang.

(2) Der Ausbildungslehrgang ist in der Dauer von sechs Semestern an der Theresianischen Militärakademie unter Heranziehung von Waffen- und Fachschulen des Bundesheeres sowie bei Truppenkörpern abzuhalten.

Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008508

Dokumentnummer

NOR12099644

alte Dokumentnummer

N61981116010

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