Ausbildung
§ 2.
(1) Die Ausbildung gliedert sich in einen Allgemeinen Teil und in einen Fachteil. Sie erfolgt grundsätzlich in Form von Ausbildungslehrgängen, wobei der Allgemeine Teil beim Bundesministerium für Landesverteidigung und der Fachteil an den Waffen- und Fachschulen des Bundesheeres abzuhalten ist. Sind in einem Gegenstand nicht genügend Kandidaten vorhanden, so erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
(2) Hat ein Kandidat mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zulassung zum Lehrgang zu widerrufen.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008560
Dokumentnummer
NOR12099386
alte Dokumentnummer
N61980115280
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