§ 2 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1985

§ 2.

(1) Im Ausbildungslehrgang sind folgende Gegenstände im erforderlichen Umfang zu behandeln:

  1. 1. Rechtskunde, und zwar:
  1. a) die im § 24 Abs. 2 BDG 1979 genannten Rechtsgebiete,
  2. b) die für das Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesen einschlägigen Rechtsvorschriften im Überblick,
  1. 2. Grundzüge der Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationskunde; hiebei sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. a) Betriebslehre,
  2. b) formale Erfassung von einfach zu bearbeitenden Dokumenten,
  3. c) Kenntnis der wichtigsten Nachschlagewerke.

(2) Der Ausbildungslehrgang, verbunden mit praktischer Verwendung, hat sieben Wochen zu dauern und ist an folgenden Ausbildungsstellen durchzuführen:

Österreichische Nationalbibliothek, Universitätsbibliothek Graz,

Universitätsbibliothek Innsbruck,

Universitätsbibliothek Linz,

Universitätsbibliothek Salzburg.

Die von der Österreichischen Nationalbibliothek geleiteten Lehrgänge können, soweit dies aus fachlichen Gründen erforderlich ist, auch an der Universitätsbibliothek Wien durchgeführt werden.

(3) Auf Ansuchen des Kandidaten kann vom Leiter des regionalen Ausbildungslehrganges ein Teil der praktischen Verwendung an einer Dokumentationsstelle angeordnet werden.

(4) Dem Ausbildungsleiter obliegen die Koordinierung und Überwachung der Grundausbildungslehrgänge.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat den Ausbildungsleiter und zwei Stellvertreter sowie die Leiter, ihre Stellvertreter und die Vortragenden der regionalen Ausbildungslehrgänge zu bestellen.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008579

Dokumentnummer

NOR12101794

alte Dokumentnummer

N61985181670

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