§ 2 GHV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.

Inhalt des Voranschlages

§ 2

(1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Lauf des kommenden Finanzjahres voraussichtlich fällig werden, wenn sie endgültig solche der Gemeinde sind.

(2) Als Einnahmen oder Ausgaben im Sinn des Abs. 1 sind auch zu veranschlagen:

  1. 1. Einnahmen aus Schuldaufnahmen sowie deren Rückersätze;
  2. 2. Vorschüsse gegen Ersatz sowie Teilzahlungen von Einnahmen und Ausgaben;
  3. 3. Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen sowie deren Erträgnisse;
  4. 4. Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen;
  5. 5. Sachbezüge der Bediensteten;
  6. 6. Tauschvorgänge;
  7. 7. Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen, und zwar jedenfalls dann, wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von wirtschaftlichen Unternehmungen, für die keine eigenen Wirtschaftspläne aufgestellt werden, Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen oder an solche handelt. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen;
  8. 8. Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren; sie sind spätestens in den Voranschlag des zweitnächsten Finanzjahres aufzunehmen.
  9. 9. Investitions- und Tilgungszuschüsse an Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit sowie Gewinnentnahmen aus solchen Betrieben.

(3) Veranschlagt können werden:

  1. 1. Mittel, die dem Bürgermeister zur Leistung von der Art nach im Voranschlag nicht vorgesehenen Ausgaben zur Erfüllung von Gemeindeaufgaben zur Verfügung stehen (Verfügungsmittel). Die Verfügungsmittel sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken;
  2. 2. Verstärkungsmittel, die zur Deckung von Überschreitungen im ordentlichen Voranschlag vorgesehener Kredite (überplanmäßige Ausgaben) herangezogen werden können. Die Höhe dieser Verstärkungsmittel soll 1 % der ordentlichen Einnahmen des Voranschlages nicht übersteigen.

(4) Zu den gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht Beträge, die zur vorübergehenden Stärkung der Kassenmittel aufgenommen werden und bis zum Ende des Finanzjahres zurückzuzahlen sind (Kassenkredite, Kontokorrentkredite).

(5) Nicht zu veranschlagen sind Einnahmen, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden (voranschlagsunwirksame Gebarung).

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