§ 2 GHV 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Inhalt des Voranschlages

§ 2

(1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des kommenden Finanzjahres voraussichtlich fällig werden, soferne sie endgültig solche der Gemeinde sind.

(2) Als Einnahmen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 sind auch zu veranschlagen:

  1. 1. Einnahmen aus Schuldaufnahmen sowie deren Rückersätze;
  2. 2. Vorschüsse gegen Ersatz sowie Teilzahlungen von Einnahmen und Ausgaben;
  3. 3. Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen sowie deren Erträgnisse;
  4. 4. Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen;
  5. 5. Sachbezüge der Bediensteten;
  6. 6. Tauschvorgänge;
  7. 7. Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen. Diese sind jedoch nur insoweit zu veranschlagen, als es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen oder an Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen handelt. Dies gilt auch für wirtschaftliche Unternehmungen, für die keine Wirtschaftspläne aufgestellt werden. Die Vergütungen sind als solche besonders ersichtlich zu machen. Die Höhe der Vergütung ist auf Grund der Selbstkosten festzusetzen. Ist dies nicht möglich, ist sie zu schätzen, wobei für gleichbleibende Leistungen Bauschbeträge vorgesehen werden können;
  8. 8. Überschüsse und Abgänge aus Vorjahren; sie sind spätestens in den Voranschlag des zweitnächsten Finanzjahres aufzunehmen.

(3) Veranschlagt können werden:

  1. a) Mittel, die dem Bürgermeister zur Leistung von der Art nach im Voranschlag nicht vorgesehenen Ausgaben zur Erfüllung von Gemeindeaufgaben zur Verfügung stehen (Verfügungsmittel). Die Verfügungsmittel sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken;
  2. b) Verstärkungsmittel, die zur Deckung von Überschreitungen im ordentlichen Voranschlag vorgesehener Kredite (überplanmäßige Ausgaben) herangezogen werden können. Die Höhe dieser Verstärkungsmittel soll 1 v. H. der ordentlichen Einnahmen des Voranschlages nicht übersteigen. Der Voranschlagsbetrag der Verfügungs- und Verstärkungsmittel darf nicht überschritten werden. Die Mittel sind nicht übertragbar.

(4) Zu den gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht Beträge, die zur vorübergehenden Stärkung der Kassenmittel aufgenommen werden und bis zum Ende des Finanzjahres zurückzuzahlen sind (Kassenkredite, Kontokorrentkredite).

(5) Nicht zu veranschlagen sind Einnahmen, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden (voranschlagsunwirksame Gebarung).

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