§ 2 Geschäftsordnung für die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten, die Zeitsoldatenausschüsse und den Zentralen Zeitsoldatenausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1989

Abschnitt I

Geschäftsführung der Soldatenvertreter der Zeitsoldaten bei einem Truppenkörper Führung von Aufzeichnungen

§ 2.

Die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten haben Aufzeichnungen über die von ihnen gesetzten Handlungen zu führen sowie den Posteinlauf und die Durchschriften der schriftlichen Ausfertigungen zeitlich zu ordnen. Diese Unterlagen sind gegen einen Zugriff Unbefugter ausreichend zu sichern und für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren; sie sind beim Erlöschen oder Ruhen der Funktion den Nachfolgern zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10005680

Dokumentnummer

NOR12062376

alte Dokumentnummer

N4198911498J

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