Abschnitt I
Geschäftsführung der Soldatenvertreter der Zeitsoldaten bei einem Truppenkörper Führung von Aufzeichnungen
§ 2.
Die Soldatenvertreter der Zeitsoldaten haben Aufzeichnungen über die von ihnen gesetzten Handlungen zu führen sowie den Posteinlauf und die Durchschriften der schriftlichen Ausfertigungen zeitlich zu ordnen. Diese Unterlagen sind gegen einen Zugriff Unbefugter ausreichend zu sichern und für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren; sie sind beim Erlöschen oder Ruhen der Funktion den Nachfolgern zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10005680
Dokumentnummer
NOR12062376
alte Dokumentnummer
N4198911498J
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