§ 2 GeORegVo 2016

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.2016

§ 2

Aufgaben der/des Vorsitzenden

(1) Die Aufgaben der/des Vorsitzenden sind:

  1. 1. die Vertretung des Regionalvorstandes nach außen;
  2. 2. die Umsetzung der durch das Gesamtgremium des Regionalvorstandes gefassten Beschlüsse;
  3. 3. die laufende Verwaltung des Regionalvorstandes;
  4. 4. die Einberufung der Sitzungen des Gesamtgremiums des Regionalvorstandes, die Entgegennahme von Anträgen, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung der Sitzungen;
  5. 5. die Besorgung aller Aufgaben, die das Gesamtgremium des Regionalvorstandes der/dem Vorsitzenden zur alleinigen Besorgung übertragen hat.

(2) Im Falle der Abwesenheit der/des Vorsitzenden obliegen deren/dessen Aufgaben der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.

14.04.2016

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