§ 2 GeORegVe

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

§ 2

Aufgaben der/des Vorsitzenden

(1) Die Aufgaben der/des Vorsitzenden sind:

  1. 1. die Vertretung der Regionalversammlung nach außen;
  2. 2. die laufende Verwaltung der Regionalversammlung, die Geschäftsstelle des Regionalvorstandes ist zugleich die Geschäftsstelle der Regionalversammlung;
  3. 3. die Einberufung der Sitzungen der Regionalversammlung, die Entgegennahme von Anträgen, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung der Sitzungen;

(2) Im Falle der Abwesenheit der/des Vorsitzenden obliegen deren/dessen Aufgaben der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)