Begriffsbestimmungen
§ 2
In diesem Gesetz bedeuten die Ausdrücke:
- 1. GVO: gentechnisch veränderte Organismen im Sinn des § 4 Z 3 iVm Z 1 GTG oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen mit anderen Organismen oder Erzeugnisse, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten;
- 2. Ausbringen: jede Tätigkeit, die darauf abzielt, GVO in der natürlichen Umwelt zu verwenden, insbesondere durch Aussäen, Aussetzen, Anpflanzen oder Veredeln;
- 3. gentechnikrechtliche Zulassung: die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinn des Art. 6 , 7 , 15 , 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl Nr L 106 vom 17. April 2001, S 1;
- 4. ökologischer Landbau: ein Landbau gemäß den Verfahren der biologischen Landwirtschaft nach Art. 6 und 6a der Verordnung (EWG) Nr 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, ABl Nr L 198 vom 22. Juli 1991, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 473/2002 der Kommission, ABl Nr L 75 vom 16. März 2002, S 21;
- 5. Vorsichtsmaßnahmen: Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Ausbringen von GVO gesetzt werden, um eine Verunreinigung durch GVO zu vermeiden;
- 6. Verunreinigung durch GVO: Vorhandensein von GVO auf einem Grundstück, auf dem diese vom Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten nicht ausgebracht werden, sofern dieses Grundstück nicht zur Durchführung von Vorsichtsmaßnahmen dient.
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