§ 2 Gemeindevermittlungsämter

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1915

§ 2

Das Vermittlungsamt besteht mindestens aus drei Vertrauensmännern nebst einem Ersatzmanne, welche vom Gemeindeausschusse (Gemeinderate) aus den Mitgliedern der Gemeinde mittels Stimmzettels zu wählen sind. Zur Gültigkeit der Wahl ist die absolute Stimmenmehr notwendig.

Kommt für einen oder den anderen zu wählenden Vertrauensmann die absolute Stimmenmehr nicht zustande, so wird zur engeren Wahl geschritten, es wäre denn, daß sämtliche abgegebenen Stimmen bloß zwischen zwei Personen geteilt wären, in welchem Falle das von dem Vorsitzenden zu ziehende Los entscheidet.

01.02.2014

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