§ 2 G-GBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Anwendungsbereich

§ 2

(1) Dieses Gesetz ist auf die Gemeinden des Landes Salzburg einschließlich der Landeshauptstadt Salzburg anzuwenden. Es gilt, soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt ist, für:

  1. 1. Personen, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde stehen;
  2. 2. Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde bewerben.

(2) Der zweite und vierte Teil dieses Gesetzes sind auf Verfahren zur Besetzung von Planstellen für Verwendungen nicht anzuwenden, wenn ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt.

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