§ 2 Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2016

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 135/2022

Maßnahmen zur Zielerreichung

§ 2.

(1) Die Bedingungen für eine gleichberechtigte Beteiligung von Frauen an den Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung sind zu schaffen.

(2) Allen, auch neu eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), insbesondere der Frauenförderungsplan, in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(3) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die Funktion und die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten zu informieren.

(4) Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragen im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022

Gesetzesnummer

20009471

Dokumentnummer

NOR40179836

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