Frauenförderungsgebot
§ 2
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers sind verpflichtet, die besonderen Maßnahmen zur Frauenförderung (3. Abschnitt) so zu handhaben, dass sich binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung in jedem Wirkungsbereich der Frauenanteil entsprechend der Zielvorgaben erhöht. Dies gilt nur für jene Wirkungsbereiche, in denen Maßnahmen mit Auswirkungen auf den Personalplan erfolgen.
(2) Der Dienstgeber hat außerdem bei allen sonstigen Maßnahmen (Aufnahmen, planstellenreduzierenden Maßnahmen, Überstellungen in höhere Verwendungen, Funktionsbesetzungen, Organisationsänderungen, Entsendungen udgl.), die direkt oder indirekt auf den Frauenanteil Einfluss nehmen, das Ziel des Frauenförderungsplanes zu beachten.
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