§ 2 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 2.

(1) Das Fischereirecht steht, falls nicht einer der in den §3 und 7 genannten Ausnahmefälle zutrifft, dem Eigentümer des Bettes des Gewässers, in Gewässern aber, deren Bett öffentliches Gut ist, dem Lande zu, wenn das Bett in kein öffentliches Buch aufgenommen oder wenn darin kein anderer Eigentümer des Bettes eingetragen ist (§ 12 allgem. Grundbuchanlegungsgesetz).

(2) Das Eigentum an den Ufergrundstücken und ein Wasserrecht bilden keinen Rechtstitel für das Fischereirecht. Eine auf § 382 a.b.G.B. beruhende Befugnis zum freien Fischfang besteht nicht.

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