§ 2.
(1) Die Entschädigung ist auszuzahlen
(2) Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf ein ganzes Kalenderjahr oder einen ganzen Kalendermonat, so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Gesetzesnummer
20009384
Dokumentnummer
NOR40176738
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