§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 29. März 1999 in Kraft.
(2) Sie ist auf die Zuschlagszeiträume 99/04 bis 99/11 anzuwenden. Der Zuschlagszeitraum umfaßt die Kalenderwoche, in die der Erste des Monats fällt und die folgenden vollen Kalenderwochen des Monats.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10009144
Dokumentnummer
NOR12116318
alte Dokumentnummer
N6199913177Y
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