§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 30. März 1998 in Kraft.
(2) Sie ist auf die Zuschlagszeiträume 98/04 bis 98/11 anzuwenden. Der Zuschlagszeitraum umfaßt die Kalenderwoche, in die der Erste des Monats fällt, und die folgenden vollen Kalenderwochen des Monats.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10009120
Dokumentnummer
NOR12115551
alte Dokumentnummer
N6199851757L
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