§ 2 Festsetzung des Zuschlags zum Lohn - Winterfeiertagsregelung

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.1998

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt mit 30. März 1998 in Kraft.

(2) Sie ist auf die Zuschlagszeiträume 98/04 bis 98/11 anzuwenden. Der Zuschlagszeitraum umfaßt die Kalenderwoche, in die der Erste des Monats fällt, und die folgenden vollen Kalenderwochen des Monats.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10009120

Dokumentnummer

NOR12115551

alte Dokumentnummer

N6199851757L

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