§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1997 in Kraft.
(2) Sie ist auf die Zuschlagszeiträume 97/04 bis 97/11 anzuwenden. Der Zuschlagszeitraum umfaßt die Kalenderwoche, in die der Erste des Monats fällt und die folgenden vollen Kalenderwochen des Monats.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10009065
Dokumentnummer
NOR12113673
alte Dokumentnummer
N6199761431J
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