§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Helferinnen und Helfer (Assistentinnen und Assistenten) und Kinderbetreuerinnen und Kinderbetreuer in Privatkindergärten, -krippen und -horten (Privatkindertagesheimen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 544 /2021

Inhalt

§ 2.

(1)  Für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden gebührt folgender monatlicher Bruttogehalt/-lohn:

 

1. und 2. Berufsjahr

1 643,--

3. und 4. Berufsjahr

1 678,--

5. und 6. Berufsjahr

1 715,--

7. und 8. Berufsjahr

1 752,--

9. und 10. Berufsjahr

1 781,--

11. und 12. Berufsjahr

1 805,--

13. und 14. Berufsjahr

1 831,--

15. und 16. Berufsjahr

1 853,--

17., 18. und 19. Berufsjahr

1 880,--

20., 21. und 22. Berufsjahr

1 904,--

23., 24., 25. und 26. Berufsjahr

1 929,--

27., 28., 29. und 30. Berufsjahr

1 953,--

ab dem 31. Berufsjahr

1 994,--

  

(2)   Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs. 1 angeführten Lohnsätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes/-lohnes zu rechnen.

(3)   Helferinnen und Helfer in Sonderkindergärten bzw. Helferinnen und Helfer, die überwiegend für eine als heilpädagogisch-integrativ geführte Kindergartengruppe eingesetzt sind, erhalten eine Erschwerniszulage von 62,00 € im Monat.

(4)  Helferinnen und Helfer erhalten während Umbauarbeiten im laufenden Betrieb für einen erhöhten Arbeitsaufwand (der nicht die Grob- und Grundreinigung inkludiert) eine Schmutzzulage von 5,90 € pro Stunde für tatsächlich geleistete Reinigungsarbeiten.

Schlagworte

Grobreinigung

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021

Gesetzesnummer

20011388

Dokumentnummer

NOR40228288

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)