§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Helfer/innen (Assistent/inn/en) und Kinderbetreuer/innen (Privatkindertagesheimen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 325/2018

Inhalt

§ 2.

(1) Die Höhe des Mindestgehaltes/-lohns beträgt:

 

monatlicher Bruttogehalt/-lohn von €

im 1. und 2. Berufsjahr

1 514,--

im 3. und 4. Berufsjahr

1 547,--

im 5. und 6. Berufsjahr

1 582,--

im 7. und 8. Berufsjahr

1 617,--

im 9. und 10. Berufsjahr

1 645,--

im 11. und 12. Berufsjahr

1 667,--

im 13. und 14. Berufsjahr

1 691,--

im 15. und 16. Berufsjahr

1 712,--

im 17., 18. und 19. Berufsjahr

1 736,--

im 20., 21. und 22. Berufsjahr

1 759,--

im 23., 24., 25. und 26. Berufsjahr

1 781,--

ab dem 27. Berufsjahr

1 804,--

  

(2) Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Abs. 1 angeführten Lohnsätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes/-lohnes zu rechnen.

(3) Helfer/innen in Sonderkindergärten bzw. Helfer/innen, die überwiegend für eine als heilpädagogisch-integrativ geführte Kindergartengruppe eingesetzt sind, erhalten eine Erschwerniszulage von 57,-- € im Monat.

(4) Helfer/innen erhalten während Umbauarbeiten im laufenden Betrieb für einen erhöhten Arbeitsaufwand (der nicht die Grob- und Grundreinigung inkludiert) eine Schmutzzulage von 5,40 € pro Stunde für tatsächlich geleistete Reinigungsarbeiten.

Schlagworte

Grobreinigung

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018

Gesetzesnummer

20010083

Dokumentnummer

NOR40199543

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