§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Kärnten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2025

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 273/2025

Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz

Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz

§ 2.

(1) Das von der Hauseigentümerin bzw. vom Hauseigentümer an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen monatlich zu leistende Entgelt beträgt:

  1. 1. für Wohnräume je Quadratmeter Nutzfläche 0,3611 €,
  2. 2. für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,3611 €,
  3. 3. für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,6562 €.

(2) Der gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes monatlich als Zuschlag zum Entgelt zu leistende Materialkostenersatz wird mit 20% der sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergebenden Höhe des Entgeltes festgesetzt.

(3) Das gemäß § 10 des Hausbesorgergesetzes an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger oder ihre bzw. seine bestellte Vertreterin bzw. ihren oder seinen bestellten Vertreter zu entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 6 €, wenn die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 7 € festgesetzt.

(4) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

20012765

Dokumentnummer

NOR40266803

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