§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2025

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 255/2025

Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz

Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz

§ 2.

(1) Das monatliche Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen beträgt:

  1. 1. bei Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,3621 €,
  2. 2. bei anderen Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,3621 €,
  3. 3. für die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,6517 €.

(2) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird eine Vergütung in Form eines Zuschlages zu dem Entgelt gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 im Ausmaß von 15% festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.

(3) Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers oder der bestellten Vertreterin bzw. des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger (Vertreterin bzw. Vertreter) für das Öffnen des Tores vor Mitternacht 6 €, nach Mitternacht 7 €, zu entrichten.

(4) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

20012764

Dokumentnummer

NOR40266794

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