§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Vorarlberg

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2025

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 267/2025

Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz

Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz

§ 2.

(1) Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die Dienstleistungen gemäß §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes ist aus der Summe der in Z 1 bis 3 festgesetzten Entgeltanteilen zu ermitteln. Als Entgeltanteile werden festgesetzt:

  1. 1. für Wohnungen pro Quadratmeter Nutzfläche 0,3547 €,
  2. 2. für andere Räumlichkeiten pro Quadratmeter Nutzfläche 0,3547 €,
  3. 3. für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e des Hausbesorgergesetzes pro Quadratmeter der zu reinigenden Fläche 0,6558 €.

(2) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird als Vergütung (Materialkostenersatz) ein monatlicher Zuschlag zu dem Entgelt gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 im Ausmaß von 20 v.H. festgesetzt. Der monatliche Zuschlag ist auf volle Cent aufzurunden.

(3) Das Ausmaß des Sperrgeldes wird, wenn die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 6 € und, wenn die Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 7 € festgesetzt.

(4) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebende Gesamtsumme ist auf den nächsthöheren vollen Cent zu runden.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025

Gesetzesnummer

20012757

Dokumentnummer

NOR40266708

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)