§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger für Salzburg

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 360/2023

Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz

Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz

§ 2.

(1) Das von der Hauseigentümerin bzw. vom Hauseigentümer an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger monatlich zu leistende Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird in einer Höhe festgesetzt, die sich aus folgenden Anteilen ergibt:

  1. 1. für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,3177 €,
  2. 2. für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,3177 €,
  3. 3. für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,5805 €.

(2) Der von der Hauseigentümerin bzw. vom Hauseigentümer an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes monatlich als Zuschlag zum Entgelt zu leistende Materialkostenersatz (einschließlich Umsatzsteuer) wird mit 20% der sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergebenden Höhe des Entgeltes festgesetzt.

(3) Das gemäß § 10 des Hausbesorgergesetzes an die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger oder eine bestellte Vertreterin bzw. einen bestellten Vertreter zu entrichtende Sperrgeld wird für die Inanspruchnahme der Dienste der Hausbesorgerin bzw. des Hausbesorgers vor 24 Uhr mit 4,70 € und für die Inanspruchnahme der Dienste nach 24 Uhr mit 5,20 € festgesetzt.

(4) Die sich aus den Abs. 1 und 2 ergebende Gesamtsumme des errechneten Entgeltes ist kaufmännisch auf 10 Cent zu runden.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20012078

Dokumentnummer

NOR40248645

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