materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 294/2018
Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz
Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz
§ 2.
(1) Das monatliche Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen hat zu betragen:
- 1. für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,2667 €,
- 2. für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,2667 €,
- 3. für die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter der zu reinigenden Fläche 0,4830 €.
(2) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien gebührt dem/der Hausbesorger/in ein monatlicher Zuschlag zum Entgelt in der Höhe von 20% der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 festgesetzten Beträge. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
(3) Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des/der Hausbesorgers/Hausbesorgerin oder der bestellten Vertretung zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat hiefür an den/die Hausbesorger/in bzw. dessen/deren Vertretung ein Sperrgeld zu entrichten, das bei Öffnen des Tores vor Mitternacht 4,50 €, nach Mitternacht 5,-- € zu betragen hat.
(4) Der sich aus Abs. 1 und 2 ergebende Auszahlungsbetrag ist kaufmännisch auf 10 Cent zu runden und vom/von der Hauseigentümer/in monatlich im Nachhinein zu leisten.
Schlagworte
Hausbesorgerin, Hauseigentümerin
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2018
Gesetzesnummer
20010047
Dokumentnummer
NOR40199075
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