§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Kärnten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz

Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz

§ 2.

(1) Das vom/von der Hauseigentümer/in an den/die Hausbesorger/in für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen monatlich zu leistende Entgelt beträgt:

  1. 1. für Wohnräume je Quadratmeter Nutzfläche 0,2572 €,
  2. 2. für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,2572 €,
  3. 3. für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,4676 €.

(2) Der gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes monatlich als Zuschlag zum Entgelt zu leistende Materialkostenersatz wird mit 20% der sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergebenden Höhe des Entgeltes festgesetzt.

(3) Das gemäß § 10 des Hausbesorgergesetzes an den/die Hausbesorger/in oder seinen/ihrer bestellten Vertreter/in zu entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Dienste des/der Hausbesorgers/Hausbesorgerin in vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 4,50 €, wenn die Dienste des/der Hausbesorgers/in nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 5,-- € festgesetzt.

(4) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.

Schlagworte

Hauseigentümerin, Hausbesorgerin, Vertreterin

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017

Gesetzesnummer

20009705

Dokumentnummer

NOR40187953

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