§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Vorarlberg

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz

Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz

§ 2

(1) Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die Dienstleistungen gemäß §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes ist aus der Summe der in Z 1 bis 3 festgesetzten Entgeltanteilen zu ermitteln. Als Entgeltanteile werden festgesetzt:

  1. 1. für Wohnungen pro Quadratmeter Nutzfläche 0,2495 €,
  2. 2. für andere Räumlichkeiten pro Quadratmeter Nutzfläche 0,2495 €,
  3. 3. für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e des Hausbesorgergesetzes pro Quadratmeter der zu reinigenden Fläche 0,4614 €.

(2) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird als Vergütung (Materialkostenersatz) ein monatlicher Zuschlag zu dem Entgelt gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 im Ausmaß von 20 v.H. festgesetzt. Der monatliche Zuschlag ist auf volle Cent aufzurunden.

(3) Das Ausmaß des Sperrgeldes wird, wenn die Dienste des/der Hausbesorgers/Hausbesorgerin vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 4,50 € und, wenn die Dienste des/der Hausbesorgers/Hausbesorgerin nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 5,-- € festgesetzt.

(4) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebende Gesamtsumme ist auf den nächsthöheren vollen Cent zu runden.

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