§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Salzburg

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz

Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz

§ 2

(1) Das vom/von der Hauseigentümer/in an den/die Hausbesorger/in monatlich zu leistende Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird in einer Höhe festgesetzt, die sich aus folgenden Anteilen ergibt:

  1. 1. für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,2538 €,
  2. 2. für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,2538 €,
  3. 3. für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,4638 €.

    In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt, das sich aus Z 1 und 2 ergibt, um 10%.

(2) Der vom/von der Hauseigentümer/in an den/die Hausbesorger/in gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes monatlich als Zuschlag zum Entgelt zu leistende Materialkostenersatz (einschließlich Umsatzsteuer) wird mit 20% der sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergebenden Höhe des Entgeltes festgesetzt.

(3) Das gemäß § 10 des Hausbesorgergesetzes an den/die Hausbesorger/in oder eine/n bestellte/n Vertreter/in zu entrichtende Sperrgeld wird für die Inanspruchnahme der Dienste des/der Hausbesorgers/Hausbesorgerin vor 24 Uhr mit 4,50 € und für die Inanspruchnahme der Dienste nach 24 Uhr mit 5,-- € festgesetzt.

(4) Die sich aus den Abs. 1 und 2 ergebende Gesamtsumme des errechneten Entgeltes ist kaufmännisch auf 10 Cent zu runden.

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