§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Oberösterreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz

Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz

§ 2

(1) Das monatliche Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen beträgt:

  1. 1. für Wohnungen und andere Räumlichkeiten (Geschäftslokale, Magazine, Garagen, Büroräume, Ordinationen, Werkstätten und dgl.) je Quadratmeter Nutzfläche 0,2489 €,
  2. 2. für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter der zu reinigenden Fläche 0,4506 €.

    Bei Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt gemäß Z 1 um 20%.

(2) Als Nutzfläche (Abs. 1 Z 1) gilt die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken; Treppenhäuser, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume sind, soweit sie sich ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke eignen, bei der Berechnung der Nutzfläche außer Betracht zu lassen.

(3) Die als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Hause (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes) erforderlichen Materialien in Form eines monatlichen Zuschlags zu leistende Vergütung wird mit 15 % des nach Abs. 1 Z 1 ermittelten Entgelts festgesetzt.

(4) Das für das Öffnen des Tores in der vorgeschriebenen Sperrzeit zu entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Dienste des/der Hausbesorgers/Hausbesorgerin (oder des/der bestellten Vertreters/Vertreterin) vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 4,50 €, wenn diese Dienste nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 5,-- € festgesetzt.

(5) Die sich aus Abs. 1 und 3 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.

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