§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz

Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz

§ 2

(1) Das monatliche Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen beträgt:

  1. 1. bei Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,2531 €,
  2. 2. bei anderen Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,2531 €,
  3. 3. für die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter Gehsteigfläche 0,4565 €.

(2) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird eine Vergütung in Form eines Zuschlages zu dem Entgelt gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 im Ausmaß von 15% festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.

(3) Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des/der Hausbesorgers/Hausbesorgerin oder des/der bestellten Vertreters/Vertreterin zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat an den/die Hausbesorger/in (Vertreter/in) für das Öffnen des Tores vor Mitternacht 4,50 €, nach Mitternacht 5,- €, zu entrichten.

(4) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.

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